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§ 1800 BGB — Umfang der Personensorge

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.