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§ 1031 BGB — Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.