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§ 1031 BGB — Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 17.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.