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§ 4 BFSSozV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Berufsfachschulverordnung Soziales

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufnahmevoraussetzung für den Bildungsgang ist

die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung und

die gesundheitliche Eignung gemäß § 32 in Verbindung mit den §§ 37 bis 39 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; der Nachweis der gesundheitlichen Eignung sollte zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als 14 Monate alt sein.