(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem Jahresfortgang. Der Jahresfortgang wird mit zwei Vierteln gewichtet, die mündliche und schriftliche Prüfung jeweils mit einem Viertel.
(2) Zur Berechnung der Gesamtnote nach Abs. 1 werden Durchschnittsnoten mit zwei Dezimalstellen verwendet, die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest und entscheidet über das Bestehen. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. in einer der Aufgaben nach § 59 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer Aufgabe die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,
2. in einer der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder
3. in den Aufgaben nach § 59 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 1 und 2 mehr als einmal die Note „mangelhaft“ in derselben Fremdsprache erzielt wurde.
(4) Wird die Prüfung in zwei Ersten Fremdsprachen oder zwei Zweiten Fremdsprachen abgelegt, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählen, welche Fremdsprache bei der Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt wird.