(1) Die Prüfung wird von der zuständigen Regierung abgenommen. Es gelten die im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen.
(2) Die Schule leitet die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz gesammelt der zuständigen Regierung zu. Sie teilt dabei mit, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel der Berufsfachschule voraussichtlich erreichen wird. § 28 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die Prüfung wird in der Regel in den Räumen der Schule abgenommen.