(1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten:
1. Aufsichtsarbeit 1 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
2. Aufsichtsarbeit 2 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung: Bearbeitungszeit 60 Minuten.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpflegerische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. § 48 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die einzelnen Fächer in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten für die mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 jeweils als Fach der schriftlichen Prüfung.
(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.