nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 BEHV — Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Brennstoffemissionshandelsverordnung

Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.