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§ 3 BEGSchlGVerfV

Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 100 Deutsche Mark und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) auferlegt werden.

(2) Der Kostenbescheid im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG ist zurückzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich ganz oder teilweise zuerkannt worden ist.