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§ 23 2. DV-BEG — Anspruch nach § 41 BEG

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Verfolgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 292).