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§ 80 BEG

Bundesentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zugrunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.