§ 223 BEG

Bundesentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung eine Notfrist von drei Monaten. Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.