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§ 54 BDG — Belehrung der Beamten

Bundesdisziplinargesetz

Außer Kraft: § 54 ist seit 01.04.2024 nicht mehr im BDG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.