(1) Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.