§ 3 BBiZV (Brandenburg) — Entschädigung für Berufsbildungs- und Prüfungsausschüsse

Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für den jeweiligen Berufsbildungsausschuss zuständige Stelle setzt mit Genehmigung des Ministeriums, das über sie die Aufsicht führt, die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss nach § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 43 Absatz 3 der Handwerksordnung fest.

(2) Die für den jeweiligen Prüfungsausschuss zuständige Stelle setzt mit Genehmigung des Ministeriums, das über sie die Aufsicht führt, die Entschädigung für Tätigkeiten im Prüfungsausschuss nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 7 Satz 2 der Handwerksordnung fest.

Einzelnorm