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§ 80 BBesG — Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Bundesbesoldungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.