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§ 2 BBGBVANPG_2019_2020_2021 (Brandenburg) — Anpassung der Besoldung im Jahr 2019

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (BbgBVAnpG 2019/2020/2021)

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Januar 2019 um 3,7 Prozent erhöht:

die Grundgehaltssätze,

der Familienzuschlag,

die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,

die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2019 um 50 Euro und anschließend um 0,5 Prozent erhöht.

Einzelnorm