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§ 3 AuslZustV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte

Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen der sozialen Entschädigung, ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 AuslZustV der Landschaftsverband zuständig, bei dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte.