Die Zentrale Ausländerbehörde ist
Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes,
die von der Landesregierung bestimmte Stelle im Sinne des § 22 Absatz 2 und des § 46 Absatz 5 des Asylgesetzes,
zuständige Landesbehörde nach § 50 des Asylgesetzes,
zuständige Behörde nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie zuständige Ausländerbehörde für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,
zuständige Stelle nach § 24 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sowie der Abwicklung der freiwilligen Ausreise; die Zentrale Ausländerbehörde ist über den Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht unverzüglich zu informieren,
zuständige Behörde für den Betrieb von Landesübergangseinrichtungen und von Einrichtungen nach § 61 Absatz 2, § 62a Absatz 1 und § 62b Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
zuständig für ausländische Personen, die sich
in Haft zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
in Abschiebungshaft gemäß § 62 des Aufenthaltsgesetzes,
in einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Strafgesetzbuch befinden;
die Zuständigkeit beginnt mit der rechtskräftigen richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung und endet mit deren Beendigung; nach Beendigung der Freiheitsentziehung wird die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat oder sich aufzuhalten hatte; ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, bleibt die Zentrale Ausländerbehörde zuständig,
in einer Landesübergangseinrichtung befinden,
zuständig für die Ausweisung einer ausländischen Person gemäß den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes; die Ausländerbehörden sind verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde unverzüglich Tatsachen zu melden, die ein Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Absatz 1 und § 54 des Aufenthaltsgesetzes begründen können,
zuständig für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU; die Ausländerbehörden sind verpflichtet, der Zentralen Ausländerbehörde unverzüglich Tatsachen zu melden, die einen Verlust des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU begründen können,
zuständig für aufgegriffene Ausländer, sofern die örtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1
nicht besteht,
kurzfristig nicht oder nicht eindeutig festgestellt werden kann oder
bekannt ist, aber die zuständige Ausländerbehörde außerhalb der Geschäftszeiten nicht erreicht werden kann,
zuständig für Antragstellungen gemäß § 56a Absatz 1, § 58 Absatz 6, § 62, § 62b Absatz 1 und § 62c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) ( ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50) sowie für das Herstellen des Einvernehmens gemäß § 72 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 456a der Strafprozessordnung,
mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zuständig für Maßnahmen gemäß § 46 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2, § 48a, § 49, § 56 und § 56a sowie § 61 Absatz 1c, 1e und 1f des Aufenthaltsgesetzes.