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§ 45b AufenthV — Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Aufenthaltsverordnung

Stand: 01.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.