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§ 27 AtG — Mitwirkendes Verschulden des Verletzten

Atomgesetz

Stand: 17.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich.