nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 89 AsylVfG 1992 — Einschränkung von Grundrechten

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.