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§ 80 AsylG — Ausschluss der Beschwerde

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.