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§ 21 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Ombudsperson

Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von Kreisen oder kreisfreien Städten bestellte Ombudspersonen nach § 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes können auf Anfrage auch bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dieser Verordnung vermittelnd tätig werden. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann eine zentrale Ombudsperson bestellen.