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§ 29 AgrarMSG — Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:

1.
die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und
2.
soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.