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§ 21 AgrarMSG — Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 07.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:

1.
eine Schätzung
a)
der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,
b)
sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie
2.
eine begründete Kostenschätzung.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.