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§ 32 AgrStatG — Berichtszeitpunkt

Agrarstatistikgesetz

Stand: 18.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.