§ 9 AdWirkG — Übergangsvorschrift

Adoptionswirkungsgesetz

Stand: 01.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.