Abmarkungen in Erfüllung eines Mitwirkungsanspruchs gemäß § 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes auszuführen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2
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Abmarkungen in Erfüllung eines Mitwirkungsanspruchs gemäß § 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes auszuführen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2