(1) Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, entsorgt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten. Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, wie Öl- und Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmitteln behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit von ihnen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können. Die Verrottung hat so zu erfolgen, daß keine Schadnager angelockt werden.
(2) Zur Kompostierung von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten kann für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Kompostplatz betrieben werden. An einen gemeinsamen Kompostplatz sollen nicht mehr als zehn Haushaltungen angeschlossen sein.
(3) Betriebe und Einrichtungen der Forst- und Landwirtschaft, des Garten- und Landschaftsbaus sowie die mit der Unterhaltung von Verkehrswegen, Gewässern, Parks, Friedhöfen oder sonstigen Grünanlagen befaßten Betriebe und Einrichtungen können ihre pflanzlichen Abfälle auch auf anderen geeigneten Grundstücken als den in Absatz 1 genannten durch Verrottung entsorgen. Im Auftrag der entsorgungspflichtigen Körperschaft können sie auch pflanzliche Abfälle von anderen Abfallbesitzern durch Verrotten entsorgen sowie Sammelstellen einrichten.
(4) Sonstige kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen dürfen zusammen mit Abfällen nach § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Kompostierung bleiben unberührt.
(6) Die Entsorgung kompostierbarer Abfälle ist auch in Anlagen zur Kompostierung zulässig, die nicht auf Grund § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1984 (BGBl. I S. 1586) genehmigungsbedürftig sind. Die Entsorgung von Abfällen in diesen Anlagen ist der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die Entsorgung hat ohne Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann entsprechende Anforderungen durch Anordnungen festlegen.