(1) Bei Wechselschichtdienst beträgt der Bezugszeitraum abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst hergestellt und bis zum Ende dieser Schicht beibehalten haben müssen, wird für jede geleistete Schicht nachträglich pauschal ein zeitlicher Aufwandsausgleich in Höhe von 12 Minuten gewährt. Das für Inneres zuständige Ministerium konkretisiert den Berechtigtenkreis nach Satz 1 abschließend durch Erlass. Die Länge der einzelnen Schicht verlängert sich durch die Gewährung dieses zeitlichen Aufwandsausgleiches nicht.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann ergänzende und konkretisierende Bestimmungen zum Schichtdienst treffen.
Abschnitt 3
Besondere Arbeitszeitregelungen