(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten.
(2) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung.