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§ 1 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Arbeitszeitverordnung Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten.

(2) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung.