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§ 15 AZVO (Nordrhein-Westfalen) — Dienstfreie Zeit

Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst an einem anderen Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewähren.

(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, von der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 angeordnet werden.