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§ 17b AZRG — Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

AZR-Gesetz

Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zu Ausweisdokumenten.