(1) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.
(2) Mündliche Modulprüfungen werden vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt. Den Studierenden soll eine Liste mit sämtlichen bestellten Prüferinnen und Prüfern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zwei Wochen vor Beginn der Prüfung übermittelt werden.
(3) Klausuren sind von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Klausuren in der letzten zulässigen Wiederholung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Bildung der Gesamtnote ist in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. Die Sätze 1 bis 3 gelten für andere Prüfungsformen entsprechend.
(4) Modulprüfungen sind nicht öffentlich.