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§ 91 AVSG (Bayern) — Verfahren der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 85 gilt entsprechend.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter

1. des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,

2. der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,

3. des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,

4. der kommunalen Spitzenverbände,

5. der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und

6. der privaten Träger in Bayern.

(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI hergestellt.