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§ 31 AVSG (Bayern) — Geschäftsordnung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt die Geschäftsordnung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung (§ 29) und der obersten Landesjugendbehörden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.