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§ 30 AVSG (Bayern) — Unaufschiebbare Geschäfte

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung (§ 29) kann unaufschiebbare Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds erledigen, wenn dieses an der Wahrnehmung verhindert und eine zeitgerechte Wahrnehmung durch die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder nicht möglich ist. Davon hat er das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses unverzüglich zu unterrichten.