(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach
1.
5600 €;
2.
700 €;
3.
§ 150 Nr. 3 und 4
insgesamt 600 €;
4.
§ 150 Nr. 5, 6 und 7
insgesamt 2200 €;
5.
410 €
festgestellt.
(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.