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§ 143 AVSG (Bayern) — Amtsführung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 39 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter sind aufgrund der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Partei nur ausgeschlossen, wenn diese Eigenschaft nicht spätestens mit der Bestellung geendet hat.