Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die LAGS ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.
2. An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe