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§ 100 AVSG (Bayern) — Schiedsstelle nach § 81 SGB XII

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die LAGS ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.

2. An die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe