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§ 90 AVPfleWoqG (Bayern) — Übergangsregelung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.

(2) Abweichend von § 10 Satz 1 gelten Personen, die vor dem 1. September 2011 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt.

(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 als erfüllt.