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§ 88 AVPfleWoqG (Bayern) — Anpassungslehrgang

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist die Ausübung einer der Weiterbildung entsprechenden Tätigkeit. Er ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen zu absolvieren. Er kann mit theoretischem Zusatzunterricht einhergehen.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antrag stellenden Person nach den festgestellten Defiziten fehlen.

(3) Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen einer Projektarbeit im Sinn des § 59 Abs. 1 Nr. 2 bewertet. Wird diese nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. Im Übrigen gelten die §§ 58 bis 66 entsprechend.

(4) Über den bestandenen Anpassungslehrgang erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.