nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 85 AVPfleWoqG (Bayern) — Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 59 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.

(2) Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 59 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form

1. einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,

2. einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder

3. eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.

Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.

(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.