(1) Die Weiterbildungen sind entsprechend Anlagen 1 bis 4 modular aufgebaut. Die Module stellen die Anrechenbarkeit bereits erworbener fachlicher Qualifikationen sicher.
(2) Die Weiterbildungseinrichtungen können von den Stundenvorgaben für die einzelnen Themenbereiche der Module bis zu 20 % abweichen. Die Gesamtstundenvorgaben der jeweiligen Module bleiben davon unberührt.
(3) Die Weiterbildungen gliedern sich in theoretischen Unterricht und praktische Weiterbildung.
(4) Die praktische Weiterbildung besteht aus einem Praktikum und einer Projektarbeit. Sie ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen abzuleisten. Im Rahmen der Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß den §§ 81 bis 86 ist anstatt eines Praktikums eine Hospitation zu absolvieren. Die Hospitation nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.
(5) Eine theoretische Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten, die Praktikumsstunden und die Hospitationsstunden betragen 60 Minuten.
(6) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchführung von Weiterbildungen als Fernlehrgang oder Fernstudienzeiten als Inhalte der Weiterbildungen zulassen. Die Zulassung nach Satz 1 setzt die Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes voraus.