(1) Als Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. § 17 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 kann die Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mehr als insgesamt drei Einrichtungen oder Wohnformen leiten oder verantworten, wenn eine Gesamtzahl von 72 Betreuungsplätzen nicht überschritten wird.