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§ 36 AVPfleWoqG (Bayern) — Aufgaben der Bewohnervertretung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohner dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen,

2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohner entgegenzunehmen und erforderlichenfalls auf ihre Erledigung hinzuwirken,

3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,

4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 37 und 38 mitzubestimmen und mitzuwirken sowie

5. unbeschadet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG Bewohner- oder Teilbewohnerversammlungen, an denen auf Verlangen der Bewohnervertretung die Leitung teilzunehmen hat, durchzuführen.