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§ 31 AVPfleWoqG (Bayern) — Ende der Mitgliedschaft und Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft der Bewohnervertretung endet durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Rücktritt vom Amt,

3. Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,

4. Verlust der Wählbarkeit oder

5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

(2) Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist ein Mitglied verhindert, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 24 Abs. 3 findet Anwendung.