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§ 10 AVEn (Bayern) — Anzeige des Wärmeplans

Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 WPG beschlossenen und veröffentlichten Wärmeplan der nach § 8 Abs. 3 zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung anzuzeigen. Soweit hierfür eine digitale Plattform und digitale Vorlagen zur Datenübertragung seitens des Freistaates Bayern bereitgestellt werden, sind diese verpflichtend zur Übermittlung des Wärmeplans zu verwenden.