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§ 17 AVBaySchFG (Bayern) — Schulaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Klinikschulen (zu Art. 34BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ersatz der Kosten für Hauspersonal richtet sich nach den Entgeltgruppen des TV-L.

(2) Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen beispielsweise ein Heim oder eine Tagesstätte,, so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Entgelts einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach TV-L ersetzt. Für die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für das Reinigungspersonal gelten als Richtzahlen in der Regel 160 m 2 für Schulen und 200 m 2 für Sporthallen je Stunde und Arbeitskraft.

(3) Die Organisation der Schülerbeförderung obliegt dem privaten Schulträger. Er erhält hierfür Ersatz, soweit er die §§ 2 und 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) entsprechend beachtet. Die Übernahme einer Beförderung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV bedarf der vorher einzuholenden Zustimmung der erstattenden Behörde. Der Kostenersatz für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers darf den Betrag für die Unterbringung in einem Heim nicht übersteigen. Der Kostenersatz für das Aufsichtspersonal und für das Begleitpersonal für den Schulbus bemißt sich nach den dazu ergangenen Richtlinien. Begleitpersonal kann nur bei Beförderung mit Schulbussen als notwendig anerkannt werden.

(4) Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung gewährt. Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.

(5) Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld für das nichtstaatliche Lehrpersonal werden nur ersetzt, wenn und soweit sie auch bei Lehrkräften an staatlichen Schulen ersetzt werden. Umzugskosten und Trennungsgeld müssen vor Anfall von den zuständigen staatlichen Stellen anerkannt werden.

(6) An Schulen und Klassen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zählen die Materialkosten für den Handarbeits-, Hauswirtschafts- und Werkunterricht zum notwendigen Schulaufwand. Übersteigen bei anderen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Materialkosten den Betrag von 25 € je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr, weil der Unterricht wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs besonders anschaulich gestaltet werden muß, so zählt der übersteigende Betrag zum laufenden Schulaufwand.

(7) Aufwendungen der Schulträger für die Teilnahme nichtstaatlicher Lehrkräfte und nichtstaatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe an der amtlichen Fortbildung können nach Maßgabe der für staatliche Lehrkräfte und staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe geltenden Regelungen als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden.

(8) Beiträge zu Pflichtversicherungen, insbesondere zur Kfz-Haftpflichtversicherung können als notwendig anerkannt werden. Entsprechende Anteile der Versicherungsbeiträge zur Gebäudebrandversicherung, zur Gebäudeleitungswasser- und zur Gebäudesturmversicherung können nur als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden, wenn der Staat den Schulaufwand nicht zu 100 v. H. ersetzt oder das Gebäude nicht ausschließlich schulischen Zwecken dient.